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Satzung

des Vereins Freie Wähler Baar-Ebenhausen e.V.

(gültig ab 26.02.2015)

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wähler Baar-Ebenhausen e.V.

  2. Er hat seinen Sitz in Baar-Ebenhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt die Bildung einer parteifreien Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidaten. Er wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie und Gruppenegoismus ausgerichteter Kommunalpolitik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.

  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der UWG / FWG als Kandidaten benennen und fördern, die Gewähr dafür bieten, daß sie in den betroffenen Vertretungsorganen – unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der UWG / FWG nicht an Weisungen gebunden – allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Baar-Ebenhausen und ihrer Bürger entscheiden.

  3. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungmäßigen Zweck verwendet werden.

  4. Der Verein ist Mitglied des FW FREIE WÄHLER Landesverbandes Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften e.V. Er ist für die Dauer der Mitgliedschaft im FW-Landesverband berechtigt, die Bezeichnung „FW FREIE WÄHLER“ als Namensbestandteil und als Emblem zu führen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede in der Gemeinde Baar-Ebenhausen wahlberechtigte Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben. Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit des Antragstellers zu bestätigen.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluß oder durch den Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30.09. eines Jahres zu erfolgen und wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam

  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen den Sinn und Zweck des Vereins verstößt. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlußbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig über den Ausschluß entscheidet.

  5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem Beitritt in eine politische Partei.

 

§ 4 Beitrag

Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu Zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,

    a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,

    b) in den Vorstand gewählt zu werden.

  2. Die Mitglieder haben die Pflicht,

    a) die Interessen des Vereins stets wahrzunehmen und die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten,

    b) die von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand gefaßten Beschlüsse als bindend anzuerkennen.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Schatzmeister

    d) dem Schriftführer

    e) bis zu 5 Beisitzern

  2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die je allein vertretungsberechtigt sind.

  5. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen.
    Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.

  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.

  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich oder durch Veröffentlichung in der regionalen Presse unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:

    a) Wahl des Vorstandes

    b) Wahl von zwei Kassenprüfern

    c) Entgegennahme der Jahresberichte

    d) Entlastung des Vorstandes

    e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen

  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmenthaltungen Zählen dabei nicht mit.

  4. Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift und Schriftführer zu beurkunden und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Über die Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu führen, die vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden muß.

  5. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend gelten.

 

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.

  2. Satzungsänderungen müssen mit einer 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

 

§ 10 Ausschüsse

Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand eingesetzt werden.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn

    a) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und

    b) ¾ dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.

  3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschlußfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.

 

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung der bei der ersten Mitgliederversammlung Anwesenden in Kraft.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Pfaffenhofen a.d.Ilm.

  4. Der Verein ist gemeinnützig.
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